Vergütung für Nachträge auch ohne schriftlichen Auftrag!

Auftraggeber, die die Ausführung zusätzlicher oder geänderter Bauleistungen verlangen, müssen diese auch ohne schriftlichen Auftrag bezahlen. Eine gegenteilige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers ist unwirksam. Das stellt die Baukammer des OLG München in ihrem Urteil vom 21.07.2021 (20 U 5268/20 Bau) heraus.

In dem zugrundeliegenden Fall war ein Metallbauunternehmen mit der Anbringung einer Außendämmung beauftragt worden. Der Auftraggeber verlangte nachträglich eine stärkere Außendämmung, weshalb der Metallbauer zwangsläufig breitere Profile und Wetterbleche verarbeiten musste. Hierfür verlangt er eine Mehrvergütung. Dagegen wendet der Auftraggeber ein, er habe zwar eine stärkere Außendämmung gewünscht, aber keine breiteren Profile und Wetterbleche „bestellt“. Außerdem verweist er auf eine Klausel in dem von ihm gestellten Bauvertrag. Danach werden Nachtragsforderungen nur bezahlt, wenn sie auf schriftlichen Nachtragsaufträgen beruhen.

Diese Einwände lässt das OLG München nicht gelten. Die zusätzlichen Leistungen seien zur Erreichung des Werkerfolgs notwendig gewesen. Der Auftraggeber habe gewusst, dass der Metallbauer wegen der stärkeren Außendämmung breitere Profile und Wetterbleche einsetzen musste. Die Bauvertragsklausel könne den Auftraggeber auch nicht „retten“, weil sie AGB-rechtlich unwirksam sei. Das Gericht verurteilte den Auftraggeber daher zur Zahlung.

Das bestätigt, was der BGH bereits mehrfach entschieden hat: Formularmäßige Klausen, welche die Vergütung für Änderungs- und Zusatzleistungen von schriftlichen Nachträgen abhängig machen, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen. Sie sind deshalb unwirksam.

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