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Vergütung von BIM-Planungsleistungen noch ungeklärt

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Wie sind Planungsleistungen nach BIM (Building Information Modeling), eine neuere Arbeitsmethode für das Planen und Realisieren von Bauvorhaben, abzurechnen? Aus Sicht der Planer wäre es sicher komfortabel, wenn BIM-Planungsleistungen zwingend nach den Mindestsätzen der HOAI zu vergüten wären. Diese Frage wird von der Rechtsprechung jedoch kontrovers beantwortet. Das LG Paderborn (Urteil vom 06.07.2017 – 3 O 418/16) verneint eine Mindestsatzrelevanz und einen entsprechenden Honoraranspruch (recht planbar informierte am 11.09.2017). Das OLG Hamm (I-24 U 103/17) als Berufungsinstanz hingegen tendiert offenbar zur gegenteiligen Auffassung.

Tatsächlich dürften einige Argumente für eine Abrechnung nach den HOAI-Mindestsätzen sprechen. Denn die HOAI ist methodenneutral und daher grundsätzlich auch beim Einsatz von BIM anzuwenden. Folglich lässt sich (so auch das OLG Hamm) gut begründen, dass Planungsleistungen, die für die Erarbeitung eines BIM-Modells erforderlich sind und zu den Grundleistungen der HOAI zählen, nach den Mindestsätzen der HOAI abzurechnen sind.



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