Wird ein Architekt bei Vertragsschluss mit allen Leistungsphasen nach HOAI beauftragt, hat er grundsätzlich einen Honoraranspruch auf die vollen Prozentsätze des HOAI-Leistungsbilds, auch wenn er nicht alle Grundleistungen erbracht hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Honorarminderung vorliegen. Das hat das OLG München mit Urteil vom 10.06.2024 (28 U 588/24 Bau) klargestellt.
In dem Fall hatte der Auftraggeber nach umfassender Beauftragung des Architekten mit den Leistungsphasen 1 bis 3 und 5 bis 8 behauptet, diesem nicht alle Grundleistungen in Auftrag gegeben zu haben; entsprechend habe der Architekt auch nicht alle Grundleistungen erbracht bzw. erbringen müssen. Daraus wollte er einen reduzierten Honoraranspruch des Architekten herleiten.
Dem folgte der Senat nicht. Zur Begründung führte er aus: Soweit der Auftraggeber gerügt habe, dass nur Teilleistungen erbracht worden seien, sei das unerheblich. Wenn Teilleistungen weggelassen würden, führe das nicht automatisch zu einer Minderung der Vergütung. Der Auftraggeber müsse vielmehr darlegen und beweisen, dass die nicht erbrachte Teilleistung einen Mangel begründe. Dieser Darlegungs- und Beweislast habe der Auftraggeber hier nicht genügt.
In seiner Grundsatzentscheidung vom 24.06.2004 (VII ZR 259/02) hatte der BGH klargestellt, dass der Auftraggeber regelmäßig – über das mangelfreie Entstehenlassen des Bauwerks hinaus – ein Interesse daran hat, dass der Architekt bestimmte Arbeitsschritte (= Grundleistungen) erbringt. Diese Arbeitsschritte schuldet der Architekt dann als Teilerfolge. Allerdings darf daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sich der Honoraranspruch des Architekten automatisch mindert, wenn er nicht alle Leistungen erbracht hat, die nach der Vertragsauslegung für den Bauherrn wichtig sind. Hat der Bauherr überhaupt kein Interesse (mehr) an bestimmten, nicht erbrachten Teilleistungen oder hat er die rechtlichen Voraussetzungen für eine Minderung des Honorars nicht eingehalten, kommt eine Honorarminderung nicht in Betracht, so auch im entschiedenen Fall.