Vor der Abnahme ist die Mangelbeseitigung (fast) immer zumutbar

Der Werkunternehmer kann die Ausführung vor Abnahme nur in seltenen Ausnahmefällen wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern. Voraussetzung ist, dass die Unverhältnismäßigkeit einer Unmöglichkeit gleichkommt und das Verlangen nach Erfüllung daher als sinnlos und rechtmissbräuchlich erscheint.

Das hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 31.05.2019 (6 U 1075/18) entschieden. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Dachdecker ein Dach errichtet, welches nicht den nach dem Stand der Technik erforderlichen Neigungswinkel aufwies bzw. über kein wasserdichtes Unterdach verfügte.

Der Werkunternehmer hielt seine Arbeiten dennoch für abnahmereif und verlangte den vollen Werklohn. Eine mangelfreie Neuherstellung des Werkes, wie sie der Auftraggeber verlangte, sei ihm wegen des damit verbundenen Aufwands nicht zuzumuten.

Zu Unrecht, wie das OLG Koblenz entschied. Das Werk weise nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten wesentliche Mängel auf und sei daher nicht abnahmefähig. Es sei dem Unternehmer auch zuzumuten, das Dach mangelfrei herzustellen. Denn, so das OLG, das Interesse des Auftraggebers an einem dichten Dach rechtfertige im vorliegenden Fall auch erheblichen konstruktiven Mehraufwand. Die Erfüllung könne nur verweigert werden, wenn ein Aufwand erforderlich sei, der in einen grobem Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers stehe. Dazu müsse die Unverhältnismäßigkeit ein „unmöglichkeitsähnliches Ausmaß“ erreicht haben und das Verlangen nach Erfüllung deswegen als sinnlos und rechtmissbräuchlich erscheinen. Eine grobe Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne liege nur vor, wenn ganz offensichtlich kein vernünftiger Mensch daran denken würde, den unter den gegebenen Umständen erforderlichen Aufwand zu treiben, um das geschuldete Ergebnis zu erzielen.

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