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Vorsicht vor dem leichtfertigen Anerkenntnis!

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Räumt ein Auftraggeber in einem Besprechungsprotokoll ein, dass dem Auftragnehmer Forderungen aus verschiedenen Verträgen zustehen, können allein dadurch Zahlungsansprüche begründet werden. Das hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 10.06.2016 (7U 117/15) entschieden. In der Sache ging es um das Protokoll einer Besprechung, in der sich die Parteien zu Forderungen aus Bauvorhaben und anderen Dienstleistungen ausgetauscht hatten. In der Besprechung hatte der Auftraggeber eingeräumt, dass dem Auftragnehmer insgesamt noch ca. 200.000 € zustanden. Das hatte der Auftraggeber auch so in einem Besprechungsprotokoll festgehalten. Das Kammergericht hat den Auftraggeber zur Zahlung dieses Betrages verurteilt. Es ging dabei nicht der Frage nach, ob und wie die eingeklagten Forderungen zustande gekommen waren. Vielmehr stellte es ausschließlich auf den Inhalt des Besprechungsprotokolls ab.

Das Urteil gibt Anlass, sich die verschiedenen Arten des Anerkenntnisses und ihre rechtliche Wirkung vor Augen zu führen. Gemäß § 781 BGB kann durch die schriftliche Erteilung einer Anerkennungserklärung das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt werden (sog. abstraktes Schuldanerkenntnis). Wenn das Anerkenntnis für den Schuldner ein Handelsgeschäft ist, kann ein Anerkenntnis auch formlos abgegeben werden (§ 350 HB). Ein solches abstraktes Schuldanerkenntnis begründet neben der bestehenden Schuld einen neuen, in sich selbständigen vertraglichen Anspruch.

Neben dem abstrakten Schuldanerkenntnis gibt es auch noch deklaratorische und tatsächliche Anerkenntnisse. Ein deklaratorisches Anerkenntnis entsteht, wenn eine Forderung zwischen Gläubiger und Schuldner bewusst unstreitig gestellt wird. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Schuldner das Bestehen einer bestimmten Forderung ausdrücklich einräumt. Bei einem tatsächlichen Anerkenntnis bekennt sich der Schuldner zwar nicht ausdrücklich zu seiner Verpflichtung, bringt aber durch sein Verhalten sein Bewusstsein von deren Existenz zum Ausdruck. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Schuldner mitteilt, bald zahlen zu wollen, um den Gläubiger dadurch von einer Klage abzuhalten. Der wesentliche Unterschied zwischen dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis und dem tatsächlichen Schuldanerkenntnis besteht in der rechtlichen Wirkung: Während im ersten Fall über das Bestehen der Verpflichtung kein Streit mehr entstehen kann, führt das Anerkenntnis im zweiten Fall (nur) zu einer Umkehr der Beweislast. Die Folge ist dann, dass nicht mehr der Gläubiger beweisen muss, dass seine Forderung besteht. Vielmehr muss der Schuldner beweisen, dass die Forderung nicht besteht.

Im hier entschiedenen Fall kam es auf den Unterschied zwischen dem abstrakten und dem deklaratorischen Anerkenntnis nicht an. Der Auftraggeber hatte nämlich nichts zur Existenz der ursprünglichen Forderungen vorgetragen und diese damit auch nicht bestritten. Weil in dem Inhalt des von ihm erstellten Protokolls zumindest ein tatsächliches Schuldanerkenntnis zu sehen war, verlor er den Rechtsstreit. Das zeigt: Es ist wichtig, als potentieller Schuldner mit Erklärungen zu Forderungen besonders genau und im Zweifel sehr zurückhaltend umzugehen, wenn sich aus den Erklärungen keine rechtlichen Nachteile ergeben sollen.



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