Wann ist eine Planerleistung abgenommen?

Die Bezahlung einer Honorarschlussrechnung allein reicht nicht aus, um eine Abnahme der Leistung eines Planers anzunehmen. Vielmehr ist dem Auftraggeber nach Auffassung des OLG Frankfurt (Urteil vom 29.07.2019 – 29 U 201/17) eine angemessene Prüffrist zuzugestehen.

Der Zeitpunkt der Abnahme ist entscheidend für den Beginn der Verjährung von Mängelansprüchen. Häufig erfolgt die Abnahme nicht durch ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers, sondern „konkludent“, also durch schlüssiges Verhalten. In diesen Fällen gibt es immer wieder Streit unter den Vertragsparteien, wann die Leistung des Auftragnehmers abgenommen wurde. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Für das Werk eines Tragwerksplaners hat das OLG Frankfurt entschieden: Es liege eine konkludente Abnahme vor, wenn der Auftraggeber die Pläne entgegennehme und dem Planer gegenüber zu erkennen gebe, er sehe die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht an. Dagegen lasse die schnelle Bezahlung der Honorarschlussrechnung – vor allem bei Laien – nicht auf den erforderlichen Abnahmewillen schließen. Dies gelte erst recht, wenn die Rechnung nicht als Schlussrechnung bezeichnet sei und erst die Rechnungsprüfung die Feststellung ermögliche, welche Leistungen erbracht und abgerechnet worden seien. In einem solchem Fall sei dem Auftraggeber eine angemessene Prüffrist zuzubilligen. Hier betrage sie mindestens drei Monate ab Rechnungsstellung. Erst nach Ablauf dieser Zeit könne man von einer konkludenten Abnahme ausgehen und annehmen, dass die Verjährung zu laufen begonnen habe.

Wichtig für die Frage der Abnahme ist also, ob der Besteller erkennen kann, dass die nach dem Vertrag insgesamt geschuldeten Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Hierfür müssen die Leistungen vollständig vorliegen. Kann der Auftraggeber dies nur anhand bestimmter Unterlagen prüfen, so scheitert eine Abnahme unweigerlich, wenn der Auftragnehmer diese Unterlagen zurückhält. Letzteres tun Auftragnehmer mitunter, um die Bezahlung der Schlussrechnung zu erzwingen. In einem solchen Fall fehlt es auf Seiten des Auftraggebers zwangsläufig am erforderlichen Abnahmewillen.

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