+49 211 92412020
dus@rechtplanbar.de
English version

Wann „stört“ eine Häufung von Werbeanlagen?

image_pdfimage_print

Auch in einer gewerblich geprägten Umgebung ist die Annahme einer störenden Häufung von Werbeanlagen keinesfalls ausgeschlossen. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 02.04.2020 (10 A 2811/19) klargestellt.

In dem Verfahren hatte die Baubehörde eine Baugenehmigung für eine Großwerbetafel verweigert. Sie begründete das damit, dass es auf einem benachbarten Tankstellengelände und in der sonstigen Umgebung bereits zu viele Werbeanlagen gebe. Das Werbeunternehmen rief daraufhin das Verwaltungsgericht (VG) an. Das stellte fest, dass sich an der Tankstelle eine umlaufende Beschilderung des Dachs, das Logo der Tankstelle und ein DKV-Werbeschild befänden. Weiter machte es eine Werbung für „McDonald’s“, den Schriftzug eines Fachgeschäftes und einen Werbeanhänger auf bzw. an dem Vorhabengrundstück aus. Zusammen mit der zusätzlich geplanten würden diese Werbeanlagen eine „massive optische Wirkung auf den Betrachter“ ausüben. Alle Anlagen seien gleichzeitig wahrzunehmen. Als Folge finde das Auge des Betrachters keinen Ruhepunkt mehr; das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen trete besonders hervor. Mit dieser Begründung lehnte es die Klage auf die Baugenehmigung ab.

Dem folgt das Oberverwaltungsgericht (OVG), welches das Werbeunternehmen gegen die Entscheidung des VG angerufen hat. Das VG habe Recht, dass eine störende Häufung auch in einer gewerblich geprägten Umgebung nicht (von vornherein) ausgeschlossen sei. Es sei immer eine Frage des Einzelfalls, wann die Häufung von Werbeanlagen „störend“ im Sinne des Gesetzes werde. Maßgeblich sei, ob die Werbeanlagen trotz möglicher werbefreier Flächen oder Durchblicke bei dem Betrachter den Eindruck erweckten, er könne sich aus einem bestimmten Blickwinkel heraus ihrer Botschaft nicht entziehen, und deshalb in seinen Augen die Schwelle zur Verunstaltung überschritten.

Das OVG hat den erstinstanzlichen Richtern mit seiner Entscheidung den Rücken gestärkt. Deren Spielraum, eine Ansammlung von Werbeanlagen als „störend“ einzustufen, möchte der Senat offenbar nicht durch zu starre Vorgaben beschneiden. Die Regel, dass eine Umgebung grundsätzlich desto mehr Werbeanlagen verträgt, je gewerblicher sie geprägt ist, hat das OVG damit allerdings nicht aufgegeben.



Zur Übersicht