+49 211 92412020
dus@rechtplanbar.de
English version

Was den anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist nicht immer mangelfrei!

image_pdfimage_print

Auch wenn der Auftragnehmer die anerkannten Regeln der Technik einhält, kann sein Werk mangelhaft sein. Das hat das OLG München mit Beschluss vom 27.03.2020 (20 U 4425/19 Bau) klargestellt.

In dem zugrundeliegenden Fall war ein Heizungsbauunternehmen mit dem Einbau einer Solaranlage in das bestehende Heizsystem des Klägers beauftragt. Die Solaranlage sollte der ökologischen Optimierung der Heizungsanlage dienen, in der bereits eine Wärmepumpe vorhanden war. Der Beklagte baute die Solarthermieanlage so, dass das Brauchwasser bei fehlender Sonneneinstrahlung mittels eines elektrischen Durchlauferhitzers erhitzt wurde. Dabei wäre die Erhitzung des Brauchwassers mit Hilfe der vorhandenen Wärmepumpe möglich und erheblich ökologischer gewesen.

Der Kläger hielt die Ausführung mit dem Durchlauferhitzer für mangelhaft, da er mit dem Auftragnehmer eine ökologische Optimierung vereinbart hatte. Nachdem er erfolglos Nachbesserung gefordert hatte, verlangte er einen Vorschuss für die Ersatzvornahme der Mängelbeseitigung. Das beklagte Heizungsbauunternehmen hielt dem entgegen, die eingebaute Anlage entspreche den anerkannten Regeln der Technik und sei damit nicht mangelhaft.

Zu Unrecht, wie das OLG entschied. Primär komme es hier auf die vereinbarte Beschaffenheit an. Diese habe darin bestanden, eine ökologisch optimale Anlage zu errichten. Da dieses Ziel nicht erreicht worden sei, sei die Anlage auch dann mangelhaft, wenn sie ansonsten den anerkannten Regeln der Technik entspreche.



Zur Übersicht