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Was nicht funktioniert, ist nicht vertragsgemäß!

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Ein Werk ist nicht bereits mangelfrei, weil es keinen DIN-Vorschriften widerspricht. Auch wenn die anerkannten Regeln der Technik beachtet werden, ist ein Werk mangelhaft, wenn es sich nicht zum vertragsgemäßen Zweck eignet. Das hat das OLG Celle mit Urteil vom 18.05.2022 (14 U 180/21) in Anlehnung an die entsprechende Rechtsprechung des BGH bekräftigt.


In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Auftragnehmer eine Rampe als barrierefreien Zugang für Rollstuhlfahrer zu einem privaten Wohngebäude erstellt. Die Rampe entsprach nicht den DIN-Vorgaben für öffentlich zugängliche Gebäude. Insbesondere wies sie dafür ein zu starkes Gefälle auf und verfügte nicht über Radabweiser und ein Geländer mit Handlauf. Der Auftraggeber vertrat die Ansicht, die Rampe sei nicht sicher befahrbar und damit auch nicht barrierefrei. Der Auftrag-geber war der Meinung, für das Wohnhaus sei keine der DIN entsprechende Ausführung vereinbart worden. Außerdem sei die Rampe gut durch Rollstuhlfahrer zu befahren.


Das OLG folgte dem Auftraggeber und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz. Was die Mangelhaftigkeit der errichteten Rampe betraf, verwies das OLG auf die Rechtsprechung des BGH. Danach liege ein Mangel nicht nur dann vor, wenn das Werk den Regeln der Technik widerspreche, sondern auch, wenn es sich nicht zum vertragsgemäßen Zweck eigne. Sei die Funktionstauglich-keit für einen bestimmten Gebrauch vereinbart und dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, dann sei das Werk mangelhaft.



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