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Wenn Wartung keine Grenzen kennt: Neue Linie bei Gewerbemiet-Nebenkosten?

Wartungskosten für gemeinschaftlich genutzte technische Anlagen können in Gewerbemietverträgen formularvertraglich ohne Höchstgrenze auf den Mieter umgelegt werden. Das hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 27.03.2026 (4 U 102/24) entschieden und damit eine in der Fachliteratur und obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage zugunsten der Vermieterseite beantwortet.

In dem Fall stritten die Parteien eines langjährigen Gewerbemietvertrags über ein Geschäftslokal in einem Einkaufszentrum um die Wirksamkeit zweier Klauseln:

  • 11 (2) des Mietvertrags legte dem Mieter die Kosten für „Betrieb und Wartung einzeln bzw. gemeinschaftlich genutzter Gebäudetechnik“ auf – beispielhaft aufgeführt waren mechanische Anlagen, Elektroanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Heizungsanlagen, Brandschutzeinrichtungen, Aufzüge und weitere technische Einrichtungen –, ohne eine Kostenobergrenze vorzusehen.
  • 13 (2) regelte daneben die Umlage von Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für gemeinschaftlich genutzte Gebäudetechnik, begrenzt auf 10 % der Jahresmindestmiete. Die Mieterin verlangte die Rückzahlung gezahlter Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für mehrere Jahre.

Der Mieter verlangte die Rückerstattung von Wartungs- und Instandhaltungskosten für mehrere Jahre. Er hielt die vorstehend wiedergegebenen Klauseln in AGB für unwirksam. Das sah das OLG anders. Die Klausel in § 11 (2) des Mietvertrages sei wirksam. Der Begriff „Wartung“ sei hinreichend bestimmt, die beispielhafte Aufzählung der Anlagen gebe ausreichend Orientierung und eine Kostenobergrenze sei für reine Wartungskosten nicht erforderlich.

Zur Begründung führte der Senat aus, dass Wartungskosten – anders als Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten – wiederkehrende Kosten vorbeugender Maßnahmen zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit technischer Anlagen seien. Sie erfüllten das Kriterium des laufenden Anfalls im Sinne von § 556 BGB i.V.m. der BetrKV und seien damit Betriebskosten, die auch im Wohnraummietrecht ohne Obergrenze umlegbar seien. Die formularvertragliche Auferlegung auf den gewerblichen Mieter weiche daher nicht vom gesetzlichen Leitbild des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ab und benachteilige den Mieter in AGB nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, 2 BGB. Die 10%-Grenze in § 13 (2) für Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten hielt der Senat für angemessen und nicht überhöht; ein Summierungseffekt beider Klauseln führe nicht zur Unwirksamkeit, da Wartungskosten ohnehin ohne Deckel umlegbar seien.

Die Entscheidung setzt sich über die wohl herrschende Meinung in Literatur und Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung hinweg, die auch für reine Wartungskostenklauseln eine Kostenobergrenze fordern. Der BGH hatte in seinen Entscheidungen (Versäumnisurteil v. 10.09.2014 – XII ZR 56/11; Urt. v. 26.09.2012 – XII ZR 112/10) stets Klauseln beanstandet, die „Wartung und Instandhaltung“ einheitlich ohne Begrenzung auf den Mieter abwälzten; eine isolierte Betrachtung reiner Wartungskosten stand bisher nicht zur höchstrichterlichen Entscheidung an. Das OLG Karlsruhe hat die Revision zugelassen, so dass der BGH die Frage nun klären kann. Bis dahin sollten Vermieter bei der Gestaltung von Gewerbemietverträgen sicherheitshalber erwägen, auch für Wartungskosten eine angemessene Kostenobergrenze vorzusehen. Anderenfalls laufen sie Gefahr, diese langfristig gar nicht auf den Mieter umlegen zu können.

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