Ein Grundstückseigentümer, dessen Gebäude selbst grenzständig errichtet ist, kann sich gegenüber einem Nachbarbauvorhaben nicht auf eine Verletzung des Abstandsflächenrechts berufen. Das gilt auch dann, wenn durch das Vorhaben Wandöffnungen zugebaut werden. Dies hat der VGH München mit Beschluss vom 15.08.2025 (9 ZB 23.2289) entschieden.
Worum ging es in dem Fall? Ein Grundstückseigentümer hatte im Jahre 2013 ein Wohnhaus errichtet. Eine Außenwand steht direkt an der Grenze zum unbebauten Nachbargrundstück. Diese Wand weist vier Fenster und eine Tür auf. Der Nachbar erhält im Jahre 2021 eine Baugenehmigung, die ihm ebenfalls erlaubt, ein Wohnhaus an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu errichten. Durch die Ausführung der Baugenehmigung wird der Neubau an das Bestandsgebäude angebaut, so dass dessen Wandöffnungen entfallen. Hiergegen wehrt sich der Grundstückseigentümer vor den Verwaltungsgerichten.
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Wie der VGH feststellt, liegen beide Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB). Da es in der näheren Umgebung sowohl Gebäude mit als auch ohne Grenzabstand gebe, dürfe der Nachbar bauplanungsrechtlich bis an die Grenze bauen. Der Kläger könne sich auch deshalb nicht auf Abstandsrechte berufen, da er sein Gebäude selbst grenzständig errichtet habe. Denn derjenige, der mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhalte, könne billigerweise nicht verlangen, dass der Nachbar Abstandsflächen freihalte. Es sei auch nicht rücksichtslos, dass der Nachbar an die Außenwand anbaue und so deren Fenster und die Tür verschließe. Das Bestandsgebäude verfüge noch über genügend andere Wandöffnungen, um seine Nutzbarkeit zu gewährleisten. Im Übrigen seien dem Kläger die Öffnungen nur „auf Widerruf“ gestattet worden.
Der Fall zeigt: Die Planung des Klägers beruhte auf einer unsicheren Grundlage. Da er selbst bis an die Grundstücksgrenze baute, musste er damit rechnen, dass dies auch seinem Nachbarn erlaubt würde. Daher war es riskant, in die seitliche Außenwand Öffnungen einzubauen, die im Falle eines Grenzanbaus von der anderen Seite wegfallen würden.