Wer sich auf Schriftform beruft, muss sie selber einhalten!

Weicht ein Auftraggeber im Zuge des Bauablaufs selbst regelmäßig von der vereinbarten Schriftform ab, kann er sich nicht darauf berufen, dass Mehrvergütungen eine schriftliche Vereinbarung verlangen.

Das hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 07.12.2017 (5 U 124/16) entschieden.

In dem zugrundeliegenden Fall hatten die Parteien eines Generalunternehmervertrages vereinbart, dass Nachtragsforderungen des Auftragnehmers nur entstehen, wenn darüber eine schriftliche Zusatzvereinbarung geschlossen wird. In der Folge kam es zu zahlreichen Änderungen in der Bauausführung. Die Änderungen nahm der Auftragnehmer in eine Mehr- und Minderkostenliste auf, deren Inhalt er mit dem Auftraggeber in regelmäßigen Baubesprechungen abstimmte.

Als der Auftragnehmer nach Fertigstellung den Saldo aus den Mehr- und Minderkosten zusätzlich forderte, verweigerte der Auftraggeber die Bezahlung. Zur Begründung berief er sich darauf, dass die Mehrkosten nicht schriftlich vereinbart worden seien. Dies sei jedoch wegen der vereinbarten Schriftformklausel erforderlich, um die Vergütung von Mehrkosten verlangen zu können.

Zu Unrecht, wie das OLG Düsseldorf entschied. Der Auftraggeber könne sich nicht mehr auf die Schriftformklausel berufen. Denn diese hätten die Parteien zwischenzeitlich einvernehmlich abbedungen. Indem Auftraggeber und Auftragnehmer die Mehr- und Minderkostenliste gemeinsam geführt und regelmäßig inhaltlich besprochen hätten, hätten sie einvernehmlich auf die Schriftform verzichtet. Hätte der Auftraggeber etwas anderes gewollt, so das OLG, hätte er bereits beim erstmaligen Vorlegen der Liste auf die Einhaltung der Schriftform pochen müssen.

Der vorstehende Fall zeigt beispielhaft, dass die einvernehmliche Missachtung vertraglich vereinbarter Formen zumeist auch deren Änderung bedeutet. Ist die Wahrung der Form einer Vertragspartei wichtig, muss sie dies durch ihr Verhalten eindeutig zum Ausdruck bringen.

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