Werbung im öffentlichen Straßenraum: Keine „Strafgebühr“ bei fehlender Erlaubnis!

Ein kommunaler Gebührentarif, der für ungenehmigte Sondernutzungen der öffentlichen Straße das Doppelte vorsieht wie für genehmigte Sondernutzungen, ist nichtig.

Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 02.08.2019 (16 L 1549/19) entschieden. Der Eilentscheidung lag ein städtischer Gebührenbescheid zu Grunde, welcher die Antragstellerin zur Zahlung von Sondernutzungsgebühren in Höhe von rund 57.000 € verpflichtet hatte. Der Bescheid bezog sich auf drei Kalenderjahre, in denen die Antragstellerin zwei Großwerbetafeln im öffentlichen Straßenraum betrieben hatte. Für die Werbetafeln lag bereits seit dem Jahr 1984 eine Baugenehmigung vor, jedoch fehlte es an einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßen- und Wegegesetz.

Die Gebührensatzung der Stadt sah vor, dass für ungenehmigte Sondernutzungen der doppelte Tarif wie für genehmigte Sondernutzungen anzusetzen war. Diese Regelung hielt das Verwaltungsgericht für unvereinbar mit höherrangigem Recht. Soweit bei der Verdopplung der Sondernutzungsgebühren Strafaspekte eine Rolle spielten, handele es sich um sachfremde und damit unzulässige Gesichtspunkte. Es genüge, dass die Stadt eine unerlaubte Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums als Ordnungswidrigkeit ahnden oder mit Zwangsmitteln unterbinden könne.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Rechtsmittel der Stadt zum Oberverwaltungsgericht blieben ohne Erfolg.

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