Rechtsanwalt
Dr. Marian Klepper
Herr Dr. Klepper ist Ihr Ansprechpartner im öffentlichen Baurecht, Immobilienrecht und im gewerblichen Mietrecht.
Über mich
Vita
1997 Erstes juristisches Staatsexamen in Köln
1999-2001 Referendariat in Berlin und New York
2001 Zweites juristisches Staatsexamen in Berlin
2001 Promotion zum Dr. iur. in Bonn
2001 Zulassung als Rechtsanwalt in Berlin
2001 – 2003 Justitiar des Verbandes DIE FAMILIENUNTERNEHMER e. V., Berlin
2004 – 2015 Rechtsanwalt und – ab 2012 – Partner bei Bornheim und Partner Rechtsanwälte, Büro Düsseldorf
2010 Ernennung zum Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Seit 2016 Rechtsanwalt und geschäftsführender Gesellschafter der recht planbar Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Publikationen
- Monographie „Vollzugskompetenzen der EG aus abgeleitetem Recht“, Nomos-Verlag 2001
- Laufende Publikationstätigkeit in Fachzeitschriften (NZBau, IBR, DWW, IMR)
- Ständiger Mitarbeiter der Zeitschrift IBR Immobilien- und Baurecht
Mitgliedschaften
- Mitglied des Deutschen Anwaltvereins (DAV) e. V.
- Mitglied der ARGE Verwaltungsrecht im DAV
- Mitglied bei DIE FAMILIENUNTERNEHMER e. V.
- Mitglied des Deutschen Fachjournalisten-Verbandes (DFJV)
Sonstiges
- Englische und niederländische Sprachkenntnisse
Aktuelles
Gehört das Abstandsflächenrecht nicht mehr zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, kann der Nachbar die Baugenehmigung nicht wegen entsprechender Verstöße anfechten. Das hat der VGH Hessen mit Beschluss vom 05.11.2025 (5 B 808/25) entschieden.
Dem VGH lag folgender Fall vor: Ein Nachbar wendete sich mit einem Eilantrag gegen eine Baugenehmigung, die im vereinfachten Verfahren erteilt worden war. Genehmigungsgegenstand war der Umbau eines Nachbarhauses. Durch den Anbau eines Aufzuges sollte sich der Grenzabstand auf weniger als 2,50 m verringern. Das hielt der Nachbar für unzulässig und darüber hinaus für rücksichtslos, da die Belichtung seines Grundstücks verschlechtert werde und der Aufzugsbetrieb zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führe.
Der VGH wies den Eilantrag des Nachbarn zurück. Das Vorhaben sei nicht rücksichtslos, da die Belichtung des Nachbargrundstücks nur marginal beeinträchtigt werde und keine unzumutbaren Lärmimmissionen zu erwarten seien. Ein Abstandsflächenverstoß liege zwar vor, da der Grenzabstand des Aufzugs zu gering sei. Der Verstoß führe jedoch nicht zu einer Anfechtbarkeit der Baugenehmigung. Denn nach dem hessischen Bauordnungsrecht gehörten die Bestimmungen über die Abstandsflächen nicht mehr zum behördlichen Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Daher könnten entsprechende Verstöße die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht berühren; eine Anfechtung der Baugenehmigung gehe insoweit ins Leere.
Im Zuge der Bemühungen um einen Bürokratieabbau und die Beschleunigung von Baugenehmigungsverfahren haben die Länder in unterschiedlich radikaler Weise den Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren verringert. Dies hat Folgen für den Nachbarschutz. Denn wenn bestimmte Vorschriften – wie hier diejenigen über die Abstandsflächen – nicht mehr vor Erteilung einer Baugenehmigung geprüft werden, kann sich der Nachbar auch nicht mehr mit einer Anfechtungsklage oder eines Antrags auf aufschiebende Wirkung (§ 80 VwGO) gegen entsprechende Verstöße zur Wehr setzen. Er muss dann vielmehr die Baubehörde gerichtlich zwingen lassen, mit einer Baueinstellungs- oder einer Beseitigungsverfügung gegen den Verstoß vorzugehen.
Es ist ein unzulässiger „Etikettenschwindel“, wenn eine Gemeinde einen Bebauungsplan für ein Urbanes Gebiet (MU) festsetzt, obwohl die angestrebte Nutzungsmischung nicht über die eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) hinausgeht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluss vom 14.02.2025 (4 BN 24.24) entschieden.
Eine Gemeinde hatte einen Bebauungsplan für ein Urbanes Gebiet (MU) aufgestellt. Das Plangebiet ist erheblichen Lärmbelastungen durch Straßen- und Schienenverkehr ausgesetzt. Aus der Planbegründung und den textlichen Festsetzungen ergab sich, dass die Gemeinde nur solche Nutzungen anstrebte, die auch in einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) zulässig wären. Vorwiegend sollte das Gebiet zum Wohnen dienen; als nennenswerte gewerbliche Nutzung war lediglich ein Parkhaus für Touristen vorgesehen.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan im Rahmen einer Normenkontrolle aufgehoben. Die Planung ziele, so die Begründung, nicht wirklich auf eine Bebauung mit dem Charakter eines Urbanen Gebietes. Diese Gebietsfestsetzung solle nur dazu dienen, die höheren Immissionsrichtwerte des Urbanen Gebietes gegenüber denen eines Allgemeinen Wohngebietes auszunutzen. So wolle die Gemeinde die gewünschte Wohnbebauung trotz der hohen Lärmbelastung verwirklichen, ohne aktive Schallschutzmaßnahmen ergreifen zu müssen.
Das BVerwG hat Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Das Urbane Gebiet sei von einer Nutzungsmischung (Wohnen, Gewerbe usw.) gekennzeichnet. Diese müsse zwar nicht gleichgewichtig sein; der Gebietscharakter sei aber nur gewahrt, wenn jede Hauptnutzung das Gebiet mitpräge. Das sei nicht der Fall, wenn die Wohnnutzung in derselben Weise vorherrsche, wie es dem Charakter eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) entspreche. Die Gemeinde verstoße gegen das Verbot des „Etikettenschwindels“, wenn sie die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung mit Blick auf Lärmimmissionen mindern wolle, aber die Nutzungsstruktur des festgesetzten Gebietstyps tatsächlich gar nicht anstrebe.
Anzumerken ist: Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des Urbanen Gebietes im Jahr 2014 den Gemeinden die Möglichkeit geben, eine „nutzungsgemischte Stadt der kurzen Wege“ zu verwirklichen. Parallel war die TA Lärm angepasst und ein Immissionsrichtwert bestimmt worden, der ganz erheblich – nämlich 8 dB (A) – über dem für Allgemeine Wohngebiete liegt. Die Entscheidung zeigt jedoch: Der bloße Wunsch nach höheren Immissionsrichtwerten kann niemals die Festsetzung eines Urbanen Gebietes rechtfertigen. Vielmehr ist darauf zu achten, dass sich die angestrebte Nutzungsmischung deutlich von anderen Baugebieten, insbesondere solchen mit strengeren Immissionsrichtwerten, unterscheidet. Anderenfalls liegt ein unzulässiger „Etikettenschwindel“ nahe.
Wenn eine Gemeinde eine Kindertagesstätte durch einen Bebauungsplan festsetzt, darf sie den entsprechenden Kinderlärm nicht als von vornherein unerheblich (1 C 10220/24) einstufen. Das hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.06.2025 entschieden.
Worum ging es in dem Rechtsstreit? Eine Gemeinde hatte einen Bebauungsplan erlassen, der für seinen Geltungsbereich eine urbane Mischnutzung aus Wohnen, Arztpraxen, Anlagen für gesundheitliche Zwecke, Gastronomie, einem Nahversorgungsladen und einer Kindertagesstätte sowie eine Mobilitätsstation mit einem Parkhaus vorsah. Den Plan griff ein Nachbar an, dessen Grundstück an das Plangebiet angrenzte. Der Nachbar befürchtete, durch Kinderlärm und Verkehrslärm belästigt zu werden.
Sein Normenkontrollantrag hatte Erfolg: Das OVG erklärte den Bebauungsplan für unwirksam. Der Nachbar sei antragsbefugt. Denn es sei zumindest nicht auszuschließen, dass seine Belange in der Abwägung durch die Gemeinde fehlerhaft behandelt worden seien. Sein Interesse, von dem Kinderlärm verschont zu bleiben, sei abwägungserheblich. Ausweislich eines Schallgutachtens liege der prognostizierte Beurteilungspegel „im Grenzbereich“ des Orientierungswertes für ein allgemeines Wohngebiet; das Wohnhaus des Nachbarn werde von deutlich wahrnehmbaren Geräuschen betroffen. Weiter stelle das Gutachten fest, dass der Nachbar aufgrund der geringen Entfernung zwischen der Freispielfläche der Einrichtung und dem eigenen Grundstück die Geräusche der Kinder durchaus als belästigend einstufen könnten. Der Kinderlärm könne, so das OVG in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, auch nicht als von vornherein unerheblich behandelt werden, weil nach § 22 Abs. 1a BImSchG Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen „im Regelfall“ hinzunehmen seien. Die Vorschrift definiere eine Zumutbarkeitsschwelle und lasse nicht die Schlussfolgerung zu, dass Kinderlärm von vornherein als geringfügig einzustufen und daher nicht abwägungserheblich sei.
Das OVG gab dem Antrag des Nachbarn statt, obwohl es im Ergebnis gar keinen Abwägungsfehler in Bezug auf den Kinderlärm feststellte. Grund für die Stattgabe war letztlich ein Formfehler bei der Ausfertigung des Bebauungsplanes. Diesen hätte das OVG jedoch nicht festgestellt, wenn es bereits die Antragsbefugnis des Nachbarn verneint hätte. Die Antragsbefugnis hing davon ab, dass der Nachbar eine Betroffenheit in eigenen („subjektiven“) Rechten geltend machen konnte. Das war hier der Fall. Denn der Nachbar konnte von der Gemeinde verlangen, dass sein Interesse, von dem Kinderlärm verschont zu werden, gerecht abgewogen wurde. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sollte daher nicht der Fehler gemacht werden, einen solchen Belang von vornherein als irrelevant zu behandeln.
Ein Grundstückseigentümer, dessen Gebäude selbst grenzständig errichtet ist, kann sich gegenüber einem Nachbarbauvorhaben nicht auf eine Verletzung des Abstandsflächenrechts berufen. Das gilt auch dann, wenn durch das Vorhaben Wandöffnungen zugebaut werden. Dies hat der VGH München mit Beschluss vom 15.08.2025 (9 ZB 23.2289) entschieden.
Worum ging es in dem Fall? Ein Grundstückseigentümer hatte im Jahre 2013 ein Wohnhaus errichtet. Eine Außenwand steht direkt an der Grenze zum unbebauten Nachbargrundstück. Diese Wand weist vier Fenster und eine Tür auf. Der Nachbar erhält im Jahre 2021 eine Baugenehmigung, die ihm ebenfalls erlaubt, ein Wohnhaus an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu errichten. Durch die Ausführung der Baugenehmigung wird der Neubau an das Bestandsgebäude angebaut, so dass dessen Wandöffnungen entfallen. Hiergegen wehrt sich der Grundstückseigentümer vor den Verwaltungsgerichten.
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Wie der VGH feststellt, liegen beide Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB). Da es in der näheren Umgebung sowohl Gebäude mit als auch ohne Grenzabstand gebe, dürfe der Nachbar bauplanungsrechtlich bis an die Grenze bauen. Der Kläger könne sich auch deshalb nicht auf Abstandsrechte berufen, da er sein Gebäude selbst grenzständig errichtet habe. Denn derjenige, der mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhalte, könne billigerweise nicht verlangen, dass der Nachbar Abstandsflächen freihalte. Es sei auch nicht rücksichtslos, dass der Nachbar an die Außenwand anbaue und so deren Fenster und die Tür verschließe. Das Bestandsgebäude verfüge noch über genügend andere Wandöffnungen, um seine Nutzbarkeit zu gewährleisten. Im Übrigen seien dem Kläger die Öffnungen nur „auf Widerruf“ gestattet worden.
Der Fall zeigt: Die Planung des Klägers beruhte auf einer unsicheren Grundlage. Da er selbst bis an die Grundstücksgrenze baute, musste er damit rechnen, dass dies auch seinem Nachbarn erlaubt würde. Daher war es riskant, in die seitliche Außenwand Öffnungen einzubauen, die im Falle eines Grenzanbaus von der anderen Seite wegfallen würden.
Bringt eine Saisonarbeiterunterkunft einem Gartenbaubetrieb lediglich eine Ersparnis von Unterbringungskosten und Anfahrtswegen, dann ist sie im Außenbereich unzulässig. Das hat der VGH München mit Beschluss vom 04.07.2025 (9 ZB 24.663) entschieden.
Der Kläger wollte im Außenbereich ein Produktionsgewächshaus für Snack-Paprika errichten. Auf demselben Grundstück plante er eine Arbeiterunterkunft mit 26 Apartments für je zwei Personen. Die Unterkunft sollte ganzjährig von wechselnden Arbeitnehmern bewohnt werden, die in der Pflanzenproduktion beschäftigt werden sollten. Die Behörden verweigerten die hierfür erforderliche Baugenehmigung. Zur Begründung führten sie aus, dass das Unterkunftsgebäude keinem landwirtschaftlichen Betrieb diene im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Es sei daher im Außenbereich unzulässig.
Der VGH wies die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. Die Arbeitnehmerunterkunft möge zwar für den Betrieb förderlich sein, für dessen spezifische Abläufe und Anforderungen sei sie jedoch nicht in besonderer Weise notwendig. So sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass es aufgrund von Witterungs- und Natureinflüssen erforderlich sei, die Arbeitnehmer vor Ort unterzubringen. Notwendige Handarbeit führe nicht dazu, dass das Personal stets einsatzbereit vor Ort sein müsse. Denn sie löse keine Arbeitseinsätze aus, die eine unmittelbare Reaktion auf einen raschen Witterungsumschwung und damit eine sofortige Verfügbarkeit der Arbeitskräfte vor Ort notwendig machen. Da hier nur ein einziges Produkt angepflanzt werden solle, sei die Arbeit auch leichter einteilbar als im Falle eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Freilandbewirtschaftung. Es bleibt daher allein der Wunsch nach einer kostengünstigen Unterbringung und dem Anwerben günstiger Arbeitskräfte. Dieser unterscheide die Klägerin nicht von sonstigen Wirtschaftsunternehmen und rechtfertige es nicht, das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs zugunsten des Vorhabens des Klägers zurücktreten zu lassen.
Die ablehnende Entscheidung des VGH entspricht einer gefestigten Rechtsprechung zum Bauen im Außenbereich. Danach gilt in der „klassischen“ Landwirtschaft der Grundsatz der Einheit von Wohnen und Arbeitsplatz. Deshalb kann z. B. das Wohnhaus eines Landwirts normalerweise als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich genehmigt werden. Das wird jedoch bei Gartenbaubetrieben anders gesehen. Infolge der meist kleineren Betriebsflächen und der geringeren Abhängigkeit von Witterungseinflüssen lehnen die Gerichte bei ihnen in der Regel eine Privilegierung des betrieblichen Wohnens ab; entsprechende Vorhaben bleiben im Außenbereich verboten.
Der öffentliche Belang des Denkmalschutzes kann das überragende öffentliche Interesse an Strom aus erneuerbaren Energien nur in Ausnahmefällen überwinden. Das hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 15.08.2024 (1 A 10.604/23) entschieden.
Dem lag folgender Rechtsstreit zugrunde: Ein Grundstückseigentümer wollte an seiner denkmalgeschützten Villa einen „Solarzaun“ errichten. Den entsprechenden Bauantrag lehnte das Bauamt unter Verweis auf den Denkmalschutz ab. Dem folgte das erstinstanzliche Verwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hob die Entscheidung auf und gab dem Grundstückseigentümer recht. Zur Begründung führte das OVG aus:
Nach § 2 Satz 1 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) lägen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienten der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral sei, sollten die erneuerbaren Energien gemäß § 2 Satz 2 EEG als vorrangiger Belang in alle „Schutzgüterabwägungen“ nach den jeweiligen Fachgesetzen eingebracht werden. Das gelte auch für denkmalrechtliche Abwägungsentscheidungen. Dort überwiege das Interesse an der Errichtung von Solaranlagen grundsätzlich das Interesse am Denkmalschutz.
Etwas anderes könne nur in atypischen Ausnahmefällen gelten. Das komme etwa bei Denkmalen in Betracht, welche aufgrund ihrer außergewöhnlichen architektonischen Qualität oder ihrer besonderen identitätsstiftenden Bedeutung als besonders wertvoll anzusehen sind. Der Denkmalschutz könne ausnahmsweise auch dann überwiegen, wenn die Beeinträchtigung eines Denkmals über das hinausgehe, was typischerweise mit der Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien verbunden sei, etwa im Falle einer vollständigen Vernichtung des Denkmalwerts.
Die Entscheidung stellt eine der ersten Antworten auf die Frage dar, wie das „überragende öffentliche Interesse“, das der Gesetzgeber der „Energiewende“ zumisst, in der behördlichen Praxis berücksichtigt werden soll. Legt man das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz zugrunde, so müssen andere Abwägungsbelange – wie der Denkmal- und Landschaftsschutz – im Regelfall weichen, wenn es um Anlagen zur Nutzung von Energie aus Sonne, Wind, Wasser, Erdwärme oder ähnlichen Quellen geht. Betroffen sind allerdings nur solche Verwaltungsentscheidungen, die das Gesetz – wie hier – von einer Güterabwägung abhängig macht. Wenn ein Gesetz gar keine Abwägungsentscheidung vorsieht, sondern ein bestimmtes Verwaltungshandeln vorschreibt, dann findet die Vorrangsregelung des § 2 EEG keine Anwendung.
„Vollständige Fertigstellung“ im Sinne der MaBV heißt „Abnahmereife“. Sie liegt auch dann vor, wenn im Abnahmeprotokoll Mängel festgehalten wurden. Das hat das Berliner Kammergericht (KG) mit Urteil vom 27.05.2025 (21 U 44/22) entschieden.
Das Gericht hatte über einen Streit zu entscheiden, der die Schlussrate – die sogenannte Fertigstellungsrate – gemäß einem Bauträgervertrag betraf. Diese Rate wollte ein Wohnungskäufer nicht bezahlen, da er bei der Abnahme Mängel festgestellt hatte. Die Zahlungsklage des Bauträgers hatte teilweise Erfolg. Denn nach Auffassung des KG bedeutet „vollständige Fertigstellung“ nicht „Mangelfreiheit“, sondern nur „Abnahmereife“. Die Folge ist, dass Erwerber die Fertigstellungsrate zahlen müssen, wenn nur unwesentliche Mängel vorliegen, die nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigen. Sie haben lediglich ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des Doppelten der Kosten, die für die Mangelbeseitigung aufgewendet werden müssen (§ 641 Abs. 3 BGB).
Es herrscht seit langem Streit darüber, was eine „vollständige Fertigstellung“ nach der MaBV verlangt, welche die Fälligkeitsvoraussetzungen für Zahlungsraten in Bauträgerverträgen regelt. So meint etwa das OLG Düsseldorf, dass ein höherer Vollendungsgrad als bloße Abnahmereife vorliegen müsse. Ob sich die bauträgerfreundlichere Auslegung des KG durchsetzt, muss abgewartet werden. Das KG hat die Revision zum BGH zugelassen.
Nachbarn können ein Bauvorhaben nicht mit dem Einwand verhindern, dass es das zulässige Maß der baulichen Nutzung in dem Baugebiet überschreite, also z. B. zu viele Geschosse aufweise. Der nachbarliche Gebietserhaltungsanspruch beschränke sich auf die Art der baulichen Nutzung, also etwa auf die Frage, ob in dem Baugebiet auch Gewerbe oder nur Wohnen zulässig sei. Dies hat das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 30.01.2025 (10 S 39.24) entschieden.
Zugrunde lag ein Fall, in dem sich ein Nachbar gegen den Bau eines zweigeschossigen Wohnhauses an seiner Grundstücksgrenze zur Wehr setzte. Der Bau füge sich nach seinen Maßen nicht in den Rahmen der näheren Umgebung ein. Er sei „überdimensioniert“. Dieser Argumentation erteilte das OVG eine Absage. Es sei „systemwidrig“, den nachbarlichen Gebietserhaltungsanspruch auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zu erweitern. Der Anspruch gelte nur für Umstände, die sich auf die Art der baulichen Nutzung bezögen.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie eine anderslautende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) unerwähnt lässt. In seiner „Wannsee“-Entscheidung vom 09.08.2018 (4 C 7/17) hatte das BVerwG ein Urteil des OVG Berlin-Brandenburg aufgehoben, in dem das OVG den Gebietserhaltungsanspruch mit derselben Begründung wie hier verneint hatte. Das BVerwG stellte fest, dass der Gebietserhaltungsanspruch sich unter Umständen auch auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung beziehen könne. Daher gilt: Die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg trifft nur noch für den Regelfall zu. Bauherren, die sich von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung befreien lassen wollen, sollten nicht mehr blind auf sie vertrauen.
Ein Bebauungsplan darf kein Kerngebiet festsetzen, wenn in sämtlichen Geschossen oberhalb des Erdgeschosses gewohnt werden darf. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 26.02.2025 (7 D 138/20) entschieden.
Dem Normenkontrollverfahren lag ein Bebauungsplan zugrunde, den eine Gemeinde für ein unbebautes Grundstück in ihrer Altstadt beschlossen hatte. Mit dem Plan wollte die Gemeinde auf eine Schließung der Baulücke hinwirken. Den Normenkontrollantrag hatte der Eigentümer gestellt, der auf dem Grundstück einen gewerblichen Parkplatz mit 35 Stellplätzen betreiben wollte. Der Bebauungsplan sah einen Ausschluss von Stellplatzanlagen vor. Die Gemeinde ist der Ansicht, dass es in der Stadt bereits genug Stellplätze gebe. Das öffentliche Interesse an einem hochwertigen Stadtbild und einer urbanen Nutzung überwiege das private Interesse an der Verwertung als gewerblicher Parkplatz.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Er sei nicht mit den Bestimmungen über die Festsetzung von Kerngebieten vereinbar. Nach § 7 Abs. 1 BauNVO dienten Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Daraus ergebe sich, dass die genannten Nutzungen im Kerngebiet ein Übergewicht gegenüber anderweitigen Nutzungen haben müssten. Der Bebauungsplan setze für das Kerngebiet maximale Firsthöhen von 19 m bzw. 15,5 m fest und ermögliche in allen Obergeschossen eine allgemeine Wohnnutzung. Damit überwiege das zulässige Wohnen die kerngebietstypischen Nutzungen der Wirtschaft usw.
Kerngebiete, welche die Obergeschosse zum Wohnen festsetzen, sind gar nicht so selten. Sie erklären sich aus dem Interesse der Gemeinden, Wohnen in den Innenstädten zu ermöglichen, obwohl dort die strengeren Schallschutzansprüche von z. B. Mischgebieten oftmals nicht eingehalten werden können. Wie das Urteil des OVG zeigt, ist dieser Weg falsch. Kerngebiete sind grundsätzlich nicht für Wohnnutzungen gedacht. Folglich stellen entsprechende Gebietsausweisungen einen unzulässigen „Etikettenschwindel“ dar. Als rechtssichere Alternative bietet sich seit einigen Jahren die Festsetzung von Urbanen Gebieten nach § 6a BauNVO an.
Will eine Behörde ein Bauwerk unter Denkmalschutz stellen, muss sie sich nicht mit entgegenstehenden Interessen des Eigentümers auseinandersetzen. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob das Bauwerk nach seiner Unterschutzstellung noch sinnvoll genutzt oder verändert werden kann. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 11.03.2025 (10 S 2102/24) klargestellt.
Der Entscheidung lag die Klage des Eigentümers der Bahnhof-Apotheke in Lübbecke zugrunde. Das 1979 errichtete Gebäude war durch den renommierten Architekten Natalini (1941-2020) geplant worden. Da es sich um eines der ersten Zeugnisse der Postmoderne in Deutschland handelt, hat es die Denkmalbehörde im Jahre 2022 in die Denkmalliste eingetragen. Dagegen wehrte sich der Eigentümer mit verschiedenen Argumenten. Unter anderem trug er vor, dass das Gebäude infolge der Unterschutzstellung künftig nicht mehr veränderbar wäre und ein zeitgemäßer Apothekenbetrieb unmöglich würde.
Dem trat das OVG entgegen. Das System des Denkmalschutzes sei zweistufig ausgestaltet. Es sei zu trennen zwischen der Begründung des Denkmalschutzes und seinen Wirkungen. Auf der ersten Stufe finde keine Interessenabwägung statt. Für die Eintragung in die Denkmalliste sei allein die Denkmaleigenschaft ausschlaggebend. Stehe mit der Eintragung der rechtliche Status fest, gehe es auf der zweiten Stufe um Entscheidungen über die Erhaltung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Denkmals. Dort könne sichergestellt werden, dass das Eigentumsrecht durch die Unterschutzstellung nicht unverhältnismäßig belastet werde.
Die Entscheidung bedeutet: Gebäudeeigentümer können sich allein mit dem Argument gegen eine denkmalrechtliche Unterschutzstellung wenden, dass ihr Bauwerk nicht denkmalwürdig sei. Die Erfolgsaussichten sind dabei allerdings nicht sonderlich groß. Denn die Verwaltungsgerichte neigen dazu, der fachlichen Einschätzung der Denkmalbehörden zu folgen. Ist die Eintragung erst einmal erfolgt, muss sich der Eigentümer bauliche Veränderungen in jedem Einzelfall denkmalrechtlich genehmigen lassen. Seine wirtschaftlichen und sonstigen Interessen sind erst im Rahmen dieser Entscheidung zu berücksichtigen.