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Auftragnehmer haftet nicht für Umstände, die er nicht kennen muss!

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Kann ein Auftragnehmer bei Vertragsabschluss die künftigen Betriebsumstände seines Werkes nicht erkennen, dann muss das Werk unter diesen Umständen auch nicht funktionieren. Das hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 12.11.2019 (10 U 330/19) entschieden.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Auftragnehmer eine Krananlage zum Transport von Brennstoff in ein Biomasse-Heizkraftwerk zu errichten. Die Anlage sollte in einer geschlossenen Halle betrieben werden, und zwar bei einer Umgebungstemperatur von -10 bis +40 °C. Der Wassergehalt des Brennstoffs sollte 35-60 % betragen. Die Halle verfügte über ein Rolltor zur Anlieferung durch LKWs und Lüftungsöffnungen. Dem Auftragnehmer nicht bekannt und für ihn auch nicht erkennbar war, dass die Halle aufgrund behördlicher Auflagen vollständig geschlossen zu sein hatte. Bei vollständiger Schließung konnte es in den Wintermonaten zu 100% Luftfeuchtigkeit und starker Nebelbildung in der Halle kommen. Unter diesen Bedingungen funktionierte die Krananlage nicht. Der Auftraggeber erkannte darin einen Mangel und minderte den Werklohn.

Zu Unrecht, wie das OLG Stuttgart entschied. Ein Mangel der Krananlage liege nicht vor. Die Anlage müsse nur unter den Bedingungen funktionieren, die dem Auftragnehmer auch bekannt gewesen seien. Dieser habe bei Besichtigung der Halle und anhand der übergebenen Pläne und Informationen nicht erkennen können, dass die Halle im Betrieb vollständig zu verschließen war. Demzufolge habe er nicht mit den besonderen Bedingungen rechnen müssen, die im Winter in der Halle entstehen konnten und ein mangelfreies Bauwerk geliefert.



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