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Das „Wie“ der Mängelbeseitigung bestimmt der Auftragnehmer!

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Auf welchem technischen Weg Mängel beseitigt werden, ist allein Sache des Auftragnehmers. Das hat das OLG Nürnberg am 20.12.2017 (2 U 1219/16) entschieden.

Weist eine Bauleistung einen Mangel auf, sind Bauherr und Auftragnehmer nicht immer einer Meinung, wie der Mangel zu beseitigen sei. Klar ist, dass nach erfolgter Mangelbeseitigung der vertraglich geschuldete Zustand hergestellt sein muss. Auf welchem Wege dieses Ziel erreicht werden kann, bestimmt aber der Auftragnehmer allein. Nach dem Urteil des OLG Nürnberg kommt es nur darauf an, dass sein Weg fachgerecht und nachhaltig erfolgreich ist. Die Art und Weise der Mängelbeseitigung müsse den Gegebenheiten Rechnung tragen, die bereits bei Erbringung der ursprünglich geschuldeten Leistung zu berücksichtigen waren.

Das Urteil steht in einer Linie mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Lehre, die auch in § 635 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommt. Danach kann der Auftragnehmer, der zur Nacherfüllung verpflichtet ist, die Möglichkeit zur Mangelbeseitigung wählen, welche für ihn am günstigsten und einfachsten ist.

Natürlich ist es den Vertragspartnern unbenommen, auch für die Mängelbeseitigung gemeinsam die konkrete Bauausführung festzulegen. Wünscht der Bauherr z.B. bestimmte Leistungen, die zwar aus Gründen der Optik oder Nachhaltigkeit sinnvoll sein mögen, aber technisch nicht erforderlich sind – z.B. ein hochwertigeres Material als vertraglich vereinbart –, kann der Auftragnehmer diese Leistungen – zusätzlich – erbringen. Die Mehrkosten, die hierdurch entstehen, hat dann aber der Bauherr zu tragen.



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