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Nichtwohngebäude: Ladestation nachrüsten!

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Mit Ablauf des 01.01.2025 müssen Grundstückseigentümer für alle Bestandsgebäude, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen, eine Ladestation für Elektroautos vorhalten. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Gebäude über mehr als 20 Stellplätze verfügt. Diese Pflicht folgt aus § 10 Abs.1 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG). Verstöße können mit Geldbußen bis zu 10.000 € geahndet werden.

Nach § 10 Abs. 1 GEIG hat der Eigentümer für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze verfügt, „dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird“. Aus der ungewöhnlichen Formulierung „nach dem 1. Januar“ wird teilweise geschlossen, dass das Gesetz keine klare Frist für die Nachrüstung vorsehe. Auf diese Ansicht sollte man sich jedoch lieber nicht verlassen. Denn die zugrunde liegende EU-Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten, die Pflicht zur Bereitstellung von Ladepunkten ab dem 01.01.2025 durchzusetzen. Legt man § 10 GEIG richtlinienkonform aus, heißt das, dass die Verpflichtung mit Auslaufen des entsprechenden Übergangszeitraums am 01.01.2025 fällig wird. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten sich die betroffenen Grundstückseigentümer daher darauf einstellen, ab dem 02.01.2025 über eine Ladestation verfügen zu müssen.



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