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Sanierungsplanung: Regie- und Sachverständigenkosten sind erstattungsfähig!

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Führt ein Planungsfehler eines Architekten zu einem Schaden im Gebäude, darf der Bauherr die notwendigen Schadensbeseitigungsarbeiten durch einen Sachverständigen planen und überwachen lassen. Die dadurch entstehenden Kosten muss der Architekt erstatten. Das hat das OLG Dresden am 23.07.2020 (Az.: 10 U 1863/19) entschieden.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Architekt Sanierung und Umbau eines Gebäudes geplant. Aufgrund eines Planungsfehlers wurde das Gebäude nur unzureichend abgedichtet. Deswegen kam es zu Feuchtigkeitsschäden. Der Bauherr beauftragte einen Sachverständigen damit, die baulichen Schadensbeseitigungsmaßnahmen zu planen (sog. Sanierungsplanung) und die Sanierungsmaßnahme zu überwachen. Die Kosten hierfür (sog. Regiekosten) sind laut dem OLG grundsätzlich erstattungsfähig. Dies begründet das Gericht wie folgt: Der geschädigte Bauherr habe einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zur Schadensbeseitigung, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Hierzu gehörten neben den Kosten für die baulichen Maßnahmen, die zur Schadensbeseitigung erforderlich sind, auch die Aufwendungen für deren Planung und Überwachung. Insoweit sei allerdings zu beachten, dass der Mangelverursacher die anfallenden Sachverständigenkosten nicht unbedingt in voller Höhe zu erstatten habe. Vielmehr seien diese Kosten prozentual auf den Anteil der erstattungsfähigen Kosten für die baulichen Maßnahmen beschränkt.

Bauherren können die sog. Regiekosten auch pauschal geltend machen. Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.11.2013 – 22 U 32/13) kann die Höhe der sog. Regiekosten für eine notwendige Planung bzw. Überwachung einer Mängelbeseitigungsmaßnahme im Regelfall in Höhe von ca. 10 % bis 15 % der Mängelbeseitigungskosten geschätzt werden.



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