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Vorsicht, Verjährungsfalle – alle Schlussrechnungspositionen verjähren einheitlich!

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Die gesamte Schlussrechnungsforderung aus einem Bauvertrag wird einheitlich fällig und verjährt auch einheitlich. Schiebt der Auftragnehmer eine vergessene Rechnungsposition nach, ist das zwar möglich. Es ändert aber nichts daran, dass die Verjährungsfrist hierfür bereits zu laufen begonnen hat. Darauf weist das Kammergericht am 12.12.2023 (21 U 47/22) hin.

In dem entschiedenen Fall hatte der Bauunternehmer nach Abnahme seiner Leistung eine erste Schlussrechnung gelegt. Die vereinbarte Zahlungsfrist lief 2015 ab. Nachdem der Auftraggeber die Rechnung geprüft, aber nicht bezahlt hatte, folgte im Jahr 2018 eine zweite, deutlich höhere Schlussrechnung. Diese wurde ebenfalls nicht bezahlt, woraufhin der Auftragnehmer noch am 29.11.2018 Klage erhob. Die Klageschrift wurde dem beklagten Bauherrn allerdings erst am 12.02.2019 zugestellt. Daher berief sich dieser auf Verjährung.

Das Kammergericht ließ die Verjährungseinrede durchgreifen, und zwar mit folgender Begründung:  Werklohnansprüche verjährten in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt habe. Der Anspruch, der beiden Schlussrechnungen zugrunde liege, sei vor Ablauf des Jahres 2015 entstanden. Dies betreffe auch die weitergehenden Vergütungsansprüche aus der zweiten Schlussrechnung. Mit Abnahme und Vorlage einer prüffähigen Rechnung werde die gesamte Werklohnforderung fällig und verjähre einheitlich. Somit beginne auch für eine irrtümlich vergessene unselbständige Rechnungsposition oder Teilforderung die Verjährung zu laufen, auch wenn sie nicht Gegenstand der Schlussrechnung war.  Eine Ausnahme gelte nur für solche Rechnungsposten und Teilforderungen, die noch nicht in die erste Schlussrechnung eingestellt werden konnten. Einen derartigen Ausnahmefall hat das Kammergericht verneint, weshalb Verjährung der gesamten Werklohnforderung am 31.12.2018 eingetreten sei.

Bleibt die Frage, weshalb das Kammergericht trotz scheinbar rechtzeitiger Klageerhebung in 2018 den Anspruch für verjährt hielt. Dies ist darin begründet, dass die Hemmung der Verjährung nur dann mit Klageeingang bei Gericht eintritt, wenn die Zustellung der Klage an den Gegner „demnächst“ erfolgt. Dabei nimmt die Rechtsprechung Zustellungsverzögerungen hin, welche der Kläger verursacht hat, solange diese Verzögerungen nicht mehr als vierzehn Tage betragen. Hier war dem klagenden Bauunternehmer aber ein entscheidender Fehler unterlaufen: Er hatte in der Klageschrift eine unzutreffende Anschrift des Beklagten angegeben, so dass die Klage erst nach einer Verzögerung von mehr als vierzehn Tagen zugestellt werden konnte.



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