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Werklohn nach freier Kündigung: Ersparte Aufwendungen sind immer abzuziehen!

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Ersparte Aufwendungen sind unabhängig davon auf die vereinbarte Vergütung anzurechnen, ob der Unternehmer die fraglichen Aufwendungen in seine Preiskalkulation einbezogen hat. Unerheblich ist auch, ob er seine Kalkulation gegenüber dem Besteller offengelegt hat. Das hat der BGH mit Urteil vom 01.08.2023 (X ZR 118/22) klargestellt.

Die Entscheidung bezieht sich zwar auf einen Fall aus dem Luftverkehr. Da Personenbeförderungsverträge Werkverträge sind, gelten die wesentlichen Aussagen des BGH jedoch auch für die Abrechnung von frei – d.h. ohne wichtigen Grund – gekündigten Bau- und Architektenverträgen:

Die Kündigung hat zur Folge, dass der Unternehmer zwar berechtigt bleibt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich aber seine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Das sind solche, die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und die er infolge der Kündigung nicht mehr hat. Dabei spielt keine Rolle, ob der Unternehmer diese in seine Preiskalkulation einbezogen und ob er die Kalkulation gegenüber dem Besteller offengelegt hat. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Regelung in § 648 S. 2 BGB. Hierzu der BGH: Die Vorschrift solle einen Interessenausgleich im Falle einer Kündigung ohne besonderen Grund gewährleisten. Dazu gehöre es, den Unternehmer vor Nachteilen aufgrund der Kündigung zu bewahren. Umgekehrt erschiene es inkonsequent, wenn der Unternehmer aufgrund der Kündigung einen Vorteil erlangen könnte, der ihm bei Vertragserfüllung nicht entstanden wäre.

Für den Auftraggeber kann es umgekehrt eine böse Überraschung geben, wenn er aus einem vermeintlich wichtigen Grund kündigt und sich diese außerordentliche Kündigung als unwirksam erweist. Hierzu zählen zum Beispiel Fälle, in denen der Auftraggeber keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder versäumt hat, den Unternehmer wirksam zur Mängelbeseitigung aufzufordern. In der Regel wird dann statt von einer außerordentlichen von einer freien Kündigung auszugehen sein. Das hat für den Unternehmer die erfreuliche Folge, dass er seinen Vergütungsanspruch lediglich um ersparte Aufwendungen kürzen muss.



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