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Widerstand zwecklos: Privatgrundstück als Spielplatz ausgewiesen

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Auch gegen den Willen des Eigentümers kann ein Bebauungsplan privaten Grundbesitz als Spielplatz ausweisen. Das gilt auch dann, wenn die Grundstücke anderer Eigentümer als Bauland festgesetzt werden. Dies hat das OVG Niedersachsen mit Urteil vom 24.02.2021 (Z 1 KN 50/19) entschieden.

Eine Gemeinde hatte in einem Bebauungsplan eine ehemalige Wochenendhaussiedlung als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Zugleich wollte sie der Unterversorgung der Siedlung mit Spielplatzflächen entgegenwirken. Deshalb wies sie den angrenzenden Acker eines Landwirts als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz aus. Hiergegen wendete sich der Landwirt mit dem Argument, dass die Festsetzung ihn in seinen Eigentumsrechten verletze. Zudem werde er gegenüber den anderen Grundstückseigentümern im Plangebiet benachteiligt, weil sein Grundstück nicht als Bauland ausgewiesen werde.

Das OVG hat den Normenkontrollantrag des Landwirts zurückgewiesen. Zwar nehme der Bebauungsplan privates Eigentum in Anspruch. Deshalb sei die zugrunde liegende Abwägung besonders am Maßstab der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zu messen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit komme dabei besonderes Gewicht zu. Das schließe es aus, privates Eigentum in Anspruch zu nehmen, wenn das Planvorhaben gleich gut auf einem Grundstück der öffentlichen Hand verwirklicht werden könne oder die Nutzung eines anderen Grundstücks mit gleicher Eignung vorzuziehen sei.

Beides sei hier aber nicht der Fall, weil es keine gleichwertigen Alternativstandorte für den Spielplatz gebe. Dies habe die Gemeinde sorgfältig geprüft. Auf dieser Grundlage habe sie sich in ihrer Abwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an der Inanspruchnahme des Grundstückes entscheiden dürfen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt worden. Denn das Grundstück des Landwirtes unterscheide sich aufgrund seiner Lage im (angrenzenden) Außenbereich derart von den Grundstücken innerhalb der Siedlung, dass seine Einbeziehung nicht geboten gewesen sei.

Die Entscheidung zeigt, dass die kommunale Bauleitplanung letztlich am „längeren Hebel“ sitzt, wenn sie privaten Grundbesitz für öffentliche Zwecke in Anspruch nimmt und ihr dabei keine Abwägungsfehler unterlaufen. Denn zwar ist der Landwirt nicht verpflichtet, den Spielplatz entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan zu errichten. Der Gemeinde stehen jedoch ausreichende gesetzliche Mittel – insbesondere die Enteignung (§§ 85 ff. BauGB) – zur Verfügung, um ihre Vorstellungen weiter durchzusetzen.



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